Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge

Inhalt:
2. Teil- Änderung von Liegenschaftsgrenzen
B. Umlegungen

Paragraf:
§024

Kurztext:
Änderung im Grundbuch

Text:
Ab der Anmerkung des Antrages auf Umlegung ist der Magistrat von allen Eintragungen im Grundbuch vom Grundbuchsgericht durch Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses zu verständigen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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