Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge

Inhalt:
2. Teil- Änderung von Liegenschaftsgrenzen
B. Umlegungen

Paragraf:
§025

Kurztext:
Einstellung des Verfahrens

Text:
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen