Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§004

Kurztext:
Behörden

Text:
(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in § 16 nichts anderes bestimmt ist.
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