Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz

Abschnitt:
3. Betriebsvorschriften

Inhalt:
3. Abschnitt - Betriebsvorschriften

Paragraf:
§011

Kurztext:
Betreuungspflicht

Text:
Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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