Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
§ 1

Text:
(1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz
1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so
zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile
(Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel,
Rollos, Jalousien u. dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer
Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion
und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion
und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und
Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie
dem Straßen- und Stadtbild entsprechen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ,nicht für
Schaufenster im Erdgeschoß sowie. Innenfenster, soferne diese
nicht nach außen in Erscheinung treten.
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