Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern; 2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen, jeweils in den Außenfenstern; 3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln; 4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert; 5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u. dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt; 6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.