Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für
nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung
unzulässig:
1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern;
2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder
ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche
verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten
Sprossen, jeweils in den Außenfenstern;
3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln;
4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch
Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der
äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert;
5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem
verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im
letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u.
dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt;
6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen
von äußeren Schlagläden.
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