Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
I. Wirkungsbereich

Inhalt:
Wirkungsbereich

Paragraf:
§004

Kurztext:
Mitwirkung der Bundespolizei

Text:
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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