Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
I. Wirkungsbereich

Inhalt:
Wirkungsbereich

Paragraf:
§005

Kurztext:
Beratung, Auskunftspflicht, Merkblatt

Text:
Die Behörde hat Bauinteressenten auf ihr Verlangen Auskünfte in Bauangelegenheiten zu erteilen sowie nach Bedarf Bausprechtage zur Beratung von Bauinteressenten in Bauangelegenheiten abzuhalten. Anläßlich einer Auskunftserteilung oder einer Beratung ist den Bauinteressenten unentgeltlich ein Merkblatt über die nach den §§ 10 bis 12 beizubringenden Belege auszuhändigen. Bauinteressenten sind insbesondere darauf hinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Vorhaben voraussichtlich notwendig sein werden.
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