Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
V. Baubewilligung

Inhalt:
Baubewilligung

Paragraf:
§019

Kurztext:
Versagung

Text:
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
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