In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf unabhängig von der Person des Täters und allfälliger Mitschuldiger eine Bestrafung a) nach § 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung aus dem Grund, daß das gemeldete Gebäude ohne entsprechende Baubewilligung errichtet worden ist, b) nach § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung aus dem Grund, daß das gemeldete Gebäude bis zur Meldung ohne entsprechende Baubewilligung zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck bzw. bei einem Gebäude, das nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet worden ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 weiterhin in der gleichen Weise verwendet wird, c) nach § 53 Abs. 1 lit. i der Tiroler Bauordnung aus dem Grund, daß das gemeldete, ohne entsprechende Baubewilligung errichtete Gebäude oder ein Teil davon bis zur Meldung benützt worden ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 weiterhin in der gleichen Weise benützt wird, oder d) nach § 15 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 aus dem Grund, daß das gemeldete Gebäude bis zur Meldung unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist bzw. eine solche Verwendung zugelassen worden ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet wird bzw. eine solche Verwendung weiterhin zugelassen wird, nicht mehr erfolgen. In den Fällen der lit. a, b und c gilt dies auch für den Versuch.