Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§007

Kurztext:
Behörden in der Stadt Innsbruck

Text:
(1) In der Stadt Innsbruck obliegen die Aufgaben nach den §§ 1
und 2 dem Stadtmagistrat.
  (2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates im
Feststellungsverfahren nach § 2 entscheidet die
Berufungskommission nach § 51 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung.
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