(1) In der Stadt Innsbruck obliegen die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 dem Stadtmagistrat. (2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates im Feststellungsverfahren nach § 2 entscheidet die Berufungskommission nach § 51 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung.