Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§001

Kurztext:
Bezeichnung von Verkehrsflächen

Text:
(1) Die Gemeinden können durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und dergleichen, im Interesse der besseren Orientierung und des leichteren Auffindens von Gebäuden mit Namen bezeichnen. Die Gemeinden haben durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen zu bezeichnen, soweit dies im Hinblick auf die Siedlungsstruktur, die Größe des Gemeindegebietes oder die Einwohnerzahl zur besseren Orientierung und zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist.

(2) Namen lebender Personen dürfen nur mit deren Zustimmung zur Bezeichnung von Verkehrsflächen verwendet werden.

(3) Verordnungen über die Bezeichnung von Verkehrsflächen dürfen nur geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.
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