Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996

Abschnitt:
VII. Abscnitt - Zwangsversteigerung

Inhalt:

			

Paragraf:
§018

Kurztext:
Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Text:
(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. Diese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.

(2) Die Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.
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