(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. Diese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. (2) Die Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.