Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996

Abschnitt:
VII. Abscnitt - Zwangsversteigerung

Inhalt:

			

Paragraf:
§022

Kurztext:
Freiwillige Feilbietung

Text:
Die §§ 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
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