Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996

Abschnitt:
XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-

Inhalt:
und Schlußbestimmungen

Paragraf:
§039

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Text:
Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d und g, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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