Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996

Abschnitt:
XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-

Inhalt:
und Schlußbestimmungen

Paragraf:
§040

Kurztext:
Übergangs­bestimmungen

Text:
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,

b) besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und

c) im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.

(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
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