Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§001

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.

(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 23a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für originäre Eigentumserwerbe hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
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