(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen. (2) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. (3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 23a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für originäre Eigentumserwerbe hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.