Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
VII. Ausführung

Inhalt:
Ausführung

Paragraf:
§031

Kurztext:
Meldepflicht

Text:
(1) Der Beginn der Ausführung von Vorhaben nach § 6 ist längstens binnen einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.

(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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