Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
VII. Ausführung

Inhalt:
Ausführung

Paragraf:
§037

Kurztext:
Ausführungspflicht

Text:
(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.

(2) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen