Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
03. Enteignungen

Inhalt:
3. Teil 
Enteignungen

Paragraf:
§041

Kurztext:
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel

Text:
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen