Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

2. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Paragraf:
§089

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen

Text:
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

           
1.
 Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
 
2.
 Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,
 
3.
 Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
 
4.
 Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
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