Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
Anzeigepflichtige Anlagen

Text:
Die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 2) von
Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und
die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein
Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem
Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom
Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch
Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit
die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung
brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von
Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu
besorgen ist.
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