Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...

Text:
Orig. Titel: Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von
Gasanlagen

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von
Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen
Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die
Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen
Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle
entscheidet hierüber die Behörde.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen