Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§110

Kurztext:
Erschließung

Text:
§ 110. (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) Die Erreichbarkeit aller Höfe und Lichtschächte muss gewährleistet sein.
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