Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§114

Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz

Text:
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(2) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
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