Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

9. Abschnitt
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften

Paragraf:
§122

Kurztext:
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften

Text:
Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen