12. Teil Behörden; Parteien und Beteiligte
(1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. (2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder die Anrufung der ordentlichen Gerichte offensteht, sind die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.