Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
12. Behörden; Parteien und Beteiligte

Inhalt:
12. Teil
Behörden; Parteien und Beteiligte

Paragraf:
§137

Kurztext:
Übermittlung von Daten

Text:
§ 137. Zum Zweck der disziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der an der Bauausführung und Überwachung der Bauausführung Beteiligten darf die Behörde personenbezogene Daten betreffend den Namen und die Anschrift dieser Personen sowie die Art des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.
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