1. Abschnitt Baubewilligungsverfahren
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten. (2) Dem Antrag sind anzuschließen: a) ein Übersichtsplan (§ 2 Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe, b) ein Lageplan (§ 2 Abs. 3) im Maßstab 1:500, c) Skizzen der Geschoßumrisse im Maßstab 1:200, d) Skizzen aller Ansichten im Maßstab 1:200, e) Angaben im Sinne des § 3 lit. a bis f und Angaben über die erforderlichen Stellplätze und Kinderspielplätze. *) Fassung LGBl.Nr. 84/2007