Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung

Abschnitt:
II. Bauanzeige­verfahren

Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren

Paragraf:
§011

Kurztext:
*) Pläne und Baubeschreibung

Text:
Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
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