2. Abschnitt Bauanzeigeverfahren
Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023