Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§012

Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen

Text:
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum
gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er
oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann,
allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder
die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren
Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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