Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§013

Kurztext:
Automationsunterstützter Datenverkehr

Text:
Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von
Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde
zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der
Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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