Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§014

Kurztext:
Behörde

Text:
Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Magistrat. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
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