(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; 2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2). (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer 1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht; 2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2). (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen. (5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. (6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen. (7) (Anm.: entfallen) (8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013