1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes ist 1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einerleistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.