Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.

Inhalt:
3. Abschnitt
Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr

Paragraf:
§010

Kurztext:
Antrag

Text:
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.

 

(2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.

 

(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

 

           
1.
 die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
 

 

           
2.
 Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
 

 

           
3.
 Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
 

 

           
4.
 Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
 

 

           
5.
 Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.
 

 

(4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 1 und 2 erforderlich ist.
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