Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.

Inhalt:
3. Abschnitt
Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr

Paragraf:
§014

Kurztext:
Verfahren, ob ein land- oder ...

Text:
orig. Titel: Verfahren, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt

(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.


(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
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