Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...

Inhalt:
5. Abschnitt
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen

Paragraf:
§022

Kurztext:
Antrag

Text:
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.

 

(2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 3 erforderlich ist.
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