Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
7. Zwangsversteigerungen

Inhalt:
7. Abschnitt
Zwangsversteigerungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Entscheidung der Grundverkehrsbehörden

Text:
Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 keine Anwendung.
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