Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998

Abschnitt:
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

Inhalt:
2. Abschnitt
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

Paragraf:
§005

Kurztext:
Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sach

Text:
orig. Titel: Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen

(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.

(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
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