Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998

Abschnitt:
7. Brandbekämpfung

Inhalt:
7. Abschnitt
Brandbekämpfung

Paragraf:
§028

Kurztext:
Anforderung von Nachbarfeuerwehren

Text:
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.
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