Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998

Abschnitt:
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen

Inhalt:
9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§034

Kurztext:
Behörden

Text:
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.
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