Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
I. C. Feuerbeschau

Inhalt:
I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

C. Feuerbeschau

Paragraf:
§006

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Der Rauchfangkehrer hat im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch darauf zu achten, ob insbesondere die Feuerungsanlagen augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen.

(2) Wahrgenommene Mängel hat er dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, der Baubehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 43/2022
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen