I. HAUPTSTÜCK Brandverhütung C. Feuerbeschau
(1) Der Rauchfangkehrer hat im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch darauf zu achten, ob insbesondere die Feuerungsanlagen augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen. (2) Wahrgenommene Mängel hat er dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, der Baubehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. *) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 43/2022