Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. A. Pflichten des Einzelnen

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

A. Pflichten des Einzelnen

Paragraf:
§015

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Alle in der Gemeinde ständig wohnhaften Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren sind auch außerhalb des Brandfalles zur Dienstleistung in der Feuerwehr nach Maßgabe des bestehenden Bedarfes und der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.

(2) Wenn in einer Gemeinde eine Ortsfeuerwehr im Sinne des folgenden Hauptstückes nicht aufgestellt werden kann, sind die gemäß Abs. 1 Dienstpflichtigen von der Gemeinde zu erfassen, ihren Fähigkeiten entsprechend mit feuerpolizeilichen Aufgaben zu betrauen und in der Durchführung dieser Aufgaben sowie im Gebrauch der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen jährlich wenigstens viermal einzuüben.
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