Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. A. Pflichten des Einzelnen

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

A. Pflichten des Einzelnen

Paragraf:
§017

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Jeder Hausbesitzer hat die für eine sofortige Brandbekämpfung erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Gemeindebrandschutzordnung bereitzuhalten.

(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muss es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereitgehalten werden.

(3) Den Besitzern ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weiter gehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen aufgetragen werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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