Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§022

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Wer ein Schadenfeuer entdeckt, ist unter Strafe verpflichtet, dasselbe sofort zu löschen.

(2) Ist es zweifelhaft, ob die Löschung ohne weitere Hilfe gelingen wird, so ist er weiter unter Strafe verpflichtet, den schadenbedrohten Eigentümer und die Feuerwehr zu verständigen oder für deren zuverlässige Verständigung zu sorgen.

(3) In welcher Weise der Ausbruch eines Brandes der Bevölkerung bekannt gemacht wird, bestimmt des Näheren die Brandschutzordnung der Gemeinde.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen