Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§023

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Auf dem Brandplatz hat der Bürgermeister oder der zu seiner Vertretung zunächst berufene dort anwesende Gemeinderat die Ordnung zu sichern, für die vorläufige Unterkunft der durch den Brand selber oder feuerpolizeiliche Maßnahmen obdachlos Gewordenen und die sichere Verwahrung der geretteten Habe, insbesondere für die einstweilige Betreuung von Nutztieren, zu sorgen und erforderlichenfalls die Hilfe benachbarter Feuerwehren anzurufen.

(2) Bis zum Eintreffen des Bürgermeisters oder eines Gemeinderates am Brandplatz sind diese Aufgaben vom technischen Leiter der Lösch und Rettungsarbeiten wahrzunehmen.
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