Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§024

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten muss einheitlich sein. Sie steht unbeschadet einer Sonderregelung gemäß § 34 Abs. 2 dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten zu, bis zu seinem Eintreffen am Brandplatz dem Kommandanten der zuerst dort angelangten Feuerwehr und bis zum Eintreffen einer Feuerwehr dem Bürgermeister oder dem zu seiner Vertretung zunächst berufenen Gemeinderat.

(3) Der technische Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten trifft seine Anordnungen selbständig, ist aber für dieselben verantwortlich.

(4) Nur wenn er zur Unterdrückung oder Eindämmung des Brandes die Niederlegung von Gebäuden oder andere schwere Eingriffe in das Privateigentum notwendig erachtet, hat er hiefür - außer im Falle höchster Dringlichkeit - die Zustimmung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters einzuholen.

(5) Bei Bränden in Betrieben mit eigener Betriebsfeuerwehr hat der leitende Feuerwehrkommandant im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten vorzugehen.

(6) Den Anordnungen des leitenden Feuerwehrkommandanten haben sich alle an den Lösch- und Rettungsarbeiten Beteiligten zu fügen, insbesonders haben auch die Bewohner der durch den Brand bedrohten Nachbarhäuser seinen gegen das Übergreifen des Feuers erteilten Weisungen Folge zu leisten. 

*) § 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. Nr. 28/1979
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