Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§025

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor können die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.
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