II. HAUPTSTÜCK Brandbekämpfung C. Vorschriften für den Brandfall
Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor können die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.