Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§026

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Für die in Ausübung ihres Dienstes am Brandplatz erschienenen Organe der Bundespolizei und Abteilungen des Bundesheeres gelten deren Dienstvorschriften.
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